Satzung

der Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung e. V. (AMF) (Stand: 17.09.2022)


§ 1 Name, Vereinssitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung e.V.“, nachstehend AMF.

(2) Der Sitz der AMF ist Leipzig.

(3) Die AMF ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck und Forschungsgebiet

Die AMF bezweckt die genealogische Erforschung von Familien und Geschlechtern, die aus dem mitteldeutschen Raum stammen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Methodik und Dokumentation.

Der Verein unterhält zur Sicherung der Forschungsergebnisse der Mitglieder und zur Weitergabe der Forschungsergebnisse ein Archiv. Die Forschungsinteressen liegen vorwiegend in Mitteldeutschland, also in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die AMF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der wissenschaftlichen Genealogie. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(2) Mittel der AMF dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vorstandsämter gem. § 8 der Satzung sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese vom Vorstand zuvor als notwendig anerkannt worden sind.


§ 4 Mitglieder

(1) Die AMF hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen sein, die sich zu den Zielen der AMF bekennen und sie durch tätige Mitarbeit fördern.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Über die Aufnahme wird das Mitglied schriftlich oder elektronisch per eMail informiert.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. a) durch Tod,
  2. b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
  3. c) durch Streichung, die zulässig ist, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind,
  4. d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

(6) Streichung und Ausschluss bedürfen eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder oder der einfachen Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Gegen einen Vorstandsbeschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.


§ 5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die AMF oder um die genealogische Forschung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder aus dem Kreis der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Organe

Die Organe der AMF sind

  1. a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
  2. b) der Vorstand (§ 8)


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Vorstand zu diesem Zweck eine E-Mail Adresse bekannt gegeben haben, können per E-Mail eingeladen werden.

(3) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern

1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,

3. den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,

4. den Mitgliedern, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in der Mitgliederversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss derselben eingeräumt wird. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.

(4) Anträge der Mitglieder sind spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in Textform einzureichen. Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung können in der Mitgliederversammlung auch Anträge behandelt werden, die erst später eingebracht werden.

(5) Der Vorstand hat darüber hinaus unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der AMF erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens fünf Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch per E-Mail für einen Termin innerhalb von sechs Wochen und mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.

(6) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe der zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisse in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Vorsitzenden
  2. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Schatzmeister
  4. d) dem Schriftführer
  5. e) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)

(2) Der Vorstand wird beginnend mit der Vorstandswahl 2023 auf drei Jahre bis zum Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung des dritten Amtsjahres gewählt. Der Vorstand tritt sein Amt nach angenommener Wahl an.
Sollte die Wahl eines neuen Vorstandes scheitern, bleibt der bisherige Vorstand bis auf weiteres im Amt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann offen durchgeführt werden, ist jedoch auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durchzuführen.
Die Abstimmungsergebnisse sind zu jedem Vorstandsmitglied einzeln im Wahlprotokoll auszuweisen.

Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang (Blockwahl) ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der AMF. Die AMF wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4) Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder über die Vertretung des Vorsitzenden aus ihrem Kreis. Ein in den Vorstand kooptiertes Vereinsmitglied (§ 8 Abs. 7) kann keine Vertretung übernehmen. 

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und können von allen Mitgliedern in der Geschäftsstelle auf Anfrage eingesehen werden. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7) Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ernennen (kooptieren).


§ 9 Arbeitskreise

(1) Zur genealogischen Bearbeitung einzelner, regional begrenzter Gebiete innerhalb des Forschungsgebietes und zur intensiveren Betreuung genealogischer Spezialthemen sowie zur Bearbeitung von organisatorischen Fragen können durch Beschluss des Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden. Der Vorstand bestätigt den ersten Leiter des jeweiligen Arbeitskreises. Der Vorstand legt auf Vorschlag sich bildender Arbeitskreise die regionalen bzw. thematischen Forschungs- und Arbeitsgebiete fest.

Der Verein kann die AK in sachlicher oder finanzieller Hinsicht im Hinblick auf die jeweiligen Tätigkeit in angemessener Weise unterstützen.

(2) Leiter der Arbeitskreise sowie deren Stellvertreter können nur Vereinsmitglieder sein. Mitglieder der Arbeitskreise können auch Nicht-Vereinsmitglieder sein. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Aufnahme und Mitarbeit in den Arbeitskreisen seiner Wahl.

Der Leiter des Arbeitskreises und sein Stellvertreter wird regelmäßig, spätestens alle fünf  Jahre, beginnend mit Inkrafttreten dieser Fassung der  Satzung, von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt.

(3) Die Arbeitskreis-Leiter berichten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, dem Vorstand und allen Mitgliedern des Vereins.

(4) Ein Arbeitskreis wird automatisch aufgelöst, wenn die Wahl eines AK-Leiters für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht gelingt oder weniger als 5 Vereinsmitglieder dem Arbeitskreis angehören.

(5) Im Übrigen können die Arbeitskreise ihre innere Verfassung im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnung selbst regeln.


§ 10 Beitrag

(1) Die AMF erhebt einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Dieser ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres fällig. Der Jahresbeitrag wird per SEPA-Lastschriftverfahren erhoben; Ausnahmen hierzu sind möglich.

Ferner kann die Mitgliederversammlung für folgende Mitgliedergruppen gesonderte Jahresbeiträge festlegen:

1.         für Mitglieder mit postalischem Sitz im Ausland.

2.         für Schüler, Auszubildende und Studierende bis zum 28. Lebensjahr

3.         für Familien einschließlich Kindern bis zum 18. Lebensjahr.

(2) Die AMF kann darüber hinaus Gebühren für die Nutzung des Archivs oder vereinsinterner Dienstleistungen erheben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen.

(3) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(4) Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.


§ 11 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder wirksam vertretenen Stimmberechtigten.

(2) Anträge zur Tagesordnung, die auf Satzungsänderungen abzielen, sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.


§ 12 Ordnungen und Bekanntmachungen der AMF

(1) Jedes Organ im Sinne des § 6 kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Alle Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung.

(2) Ordnungen sind für die Organmitglieder verbindlich, wenn sie in geeigneter Weise bekannt gegeben worden sind.

(3) Bei Bekanntmachungen, Einladungen und anderen Mitteilungen der AMF für Mitglieder ist eine Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen bzw. der Vereinszeitschrift oder auf elektronischem Wege auf der AMF-Webseite oder über die Vereins-Verwaltungssoftware ausreichend.


§ 13 Auflösung der AMF

(1) Über die Auflösung der AMF beschließt eine ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Dieser Beschluss kann nicht auf einer virtuellen Mitgliederversammlung gefasst werden, sondern hierzu ist eine Präsenzveranstaltung zwingend notwendig.

(2) Bei der Auflösungsabstimmung ist namentliche Abstimmung erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

(4) Eine Stimmübertragung ist für Abs. 1 nicht möglich.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der AMF e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der AMF e.V. an das

Sächsische Staatsarchiv Leipzig

Schongauerstr. 1

04329 Leipzig

Das Sächsische Staatsarchiv soll es für die Erweiterung und/oder den Erhalt der eigenen mitteldeutschen Bestände zur Förderung von Wissenschaft und Forschung verwenden.


  • Hinweis: Satzungstext – nichtamtliche Fassung, amtliche Fassung siehe Veröffentlichung Vereinsregister VR 4071

 

Die Arbeitsgemeinschaft für mitteldeutsche Familienforschung wurde am 21. September 1962 in Wetzlar gegründet und gab sich ihre erste Satzung auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09. Dezember 1962 in Kassel. Die gegenwärtige Satzung erhielt die AMF durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. September 2020. Die AMF wurde am 26. Juni 1963 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg/Lahn unter VR 787 eingetragen. Nach einer Sitzverlegung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2004 ist sie nunmehr in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter VR 4071 eingetragen.